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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 29.11.2007 - 6 U 26/07

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Leitsatz (amtlich)

Auch für den Versand von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln aus einem EU-Mitgliedsstaat nach Deutschland gelten die Festpreise nach der Arzneimittelfestpreisverordnung.

 

Normenkette

AMG § 78; EG Art. 28, 30

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Aktenzeichen 12 O 123/06)

 

Gründe

I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Verstoß gegen § 7 HWG liege nicht vor, weil es an dem erforderlichen Produktbezug der Werbemaßnahme fehle. Die Tatsache, dass die Gewährung eines Rabattes zwangsläufig mit dem Erwerb eines Medikaments verknüpft sei, begründe noch keinen Produktbezug i.S.d. § 7 HWG. Schließlich stelle das Bonussystem auch keinen Fall der unangemessenen unsachlichen Beeinflussung i.S.v. § 4 Nr. 1 UWG dar, weil durch diese Verkaufsfördermaßnahme die Rationalität der Nachfrageentscheidung nicht ausgeschaltet werde.

Ein Verstoß gegen § 78 AMG in Verbindung mit der Arzneimittelpreisverordnung liege nicht vor, weil es sich bei dem Verkauf eines rezeptpflichtigen Medikaments durch die in den Niederlanden ansässige Beklagte nach Deutschland um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt handele, auf den die Arzneimittelpreisverordnung nicht anwendbar sei. Auf die Frage, ob bei Geltung der Preisbindungsvorschriften diese mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar wären, komme es mithin nicht an.

Es liege auch kein Fall einer unangemessenen, unsachlichen Beeinflussung i.S.d. § 4 Nr. 1 UWG vor; eine solche sei allein in der Gewährung eines Rabatts nicht zu sehen, weil hierdurch die Rationalität der Nachfrageentscheidung nicht derart in den Hintergrund gedrängt würde, das sie praktisch ausgeschaltet wäre.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer...

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