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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 29.09.2014 - 23 U 241/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtlesen der Beitrittserklärung als grob fahrlässige Unkenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB

 

Normenkette

BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 18.10.2013; Aktenzeichen 2-7 O 406/12)

BGH (Aktenzeichen XI ZR 470/14)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 18.10.2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Der Kläger macht aus eigenem Recht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an dem Schiffsfonds A GmbH & Co. KG am 10.7.2008 zu einem Nominalbetrag von 35.000 USD zzgl. Agio von 5 % geltend.

Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass zwar ein Anlageberatungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei, der Kläger einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aber nicht auf einen fehlerhaften Prospekt bzw. die unterlassene Richtigstellung falscher Angaben im Rahmen der Beratung stützen könne.

Eine Fehlerhaftigkeit des Prospekts sei nicht feststellbar. Hinsichtlich der vom Kläger erhobenen Rüge der fehlenden wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Fondskonzepts fehle es an Substanz, wie von der Beklagten...

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