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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 29.06.2005 - 4 U 214/04

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Leitsatz (amtlich)

Zu den wechselseitigen Ansprüchen der Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Rückabwicklung eines nichtigen Kaufvertrags über eine Steuerberaterpraxis.

 

Normenkette

BGB §§ 138, 812, 818

 

Verfahrensgang

LG Gießen (Aktenzeichen 3 O 645/96)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 05.07.2006; Aktenzeichen VIII ZR 172/05)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten klagend und widerklagend um gegenseitige Ansprüche im Zusammenhang mit der Rückabwicklung eines nichtigen Kaufvertrages über eine Steuerberaterpraxis.

Der Beklagte erwarb vom Kläger mit "Praxisübergabevertrag" vom 30.9.1995 dessen Steuerberaterpraxis in O1. Die Praxis war danach dem Beklagten zum 1.1.1996 zu übergeben. Als Kaufpreis vereinbarten die Parteien 925.000 DM. Hierauf zahlte der Beklagte an den Kläger zum ersten Fälligkeitstag der ersten Rate einen Betrag von 400.000 DM.

Mit der am 29.1.1997 erhobenen Klage hat der Kläger zunächst Zahlung eines Teilbetrages des offenen Kaufpreisrestes i.H.v. 62.500 DM verlangt. Hilfsweise hat er darüber hinaus später beantragt, den Beklagten zur Herausgabe der von ihm betriebenen Steuerberaterkanzlei zu verurteilen, sowie ihm eine Frist zur Herausgabe zu setzen und den Beklagten nach deren fruchtlosen Ablauf zur Zahlung von 525.000 DM (268.428,23 EUR) zu verurteilen. Mit der am 5.3.1997 erhobenen Widerklage hat der Beklagte vom Kläger die Rückzahlung der Kaufpreisanzahlung von 400.000 DM (204.516,75 EUR) beansprucht.

Das LG hat durch rechtskräftiges Teilurteil vom 11.2.1998 die Klage "im Hauptantrag" abgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass dem Kläger kein Erfüllungsanspruch auf den Kaufpreis aus dem Praxisübergabevertrag zustehe, weil dieser aufgrund einer in § 7 enthaltenen Konkurrenzschutzklausel ohne räumliche Beschränkung sittenwidrig sei.

Die Parteien haben in der nachf...

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