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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 29.01.2015 - 6 U 63/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Wettbewerbsverstoß durch Arbeitnehmerüberlassung ohne erforderliche Erlaubnis

 

Leitsatz (amtlich)

Die Vorschrift des § 1 AÜG, wonach die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung der behördlichen Erlaubnis bedarf, dient dem Schutz der überlassenen Arbeitnehmer und stellt daher keine Marktverhaltensregelung i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG dar.

 

Normenkette

AÜG § 1; UWG § 4 Nr. 11

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 27.02.2014; Aktenzeichen 2-3 O 177/13)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.06.2016; Aktenzeichen I ZR 71/15)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.2.2014 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. (Az.: 2-3 O 177/13) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien sind Dienstleistungsunternehmen im Bereich Messeservice. Der Beklagte wirbt in seinem Internetauftritt "X.de" mit der Vermittlung von Personal mit deutscher Muttersprache und guten Englischkenntnissen (Anlage K 1).

Der Beklagte verfügt im Gegensatz zu der Klägerin nicht über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung i.S.d. § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Er schließt mit den von ihm vermittelten - größtenteils weiblichen - Personen vorformulierte Verträge ab, wie sie in Anlage K 5 dargestellt sind. Den als "Auftrag" überschriebenen Verträgen liegen die aus Anlage K 6 ersichtlichen Allgemeinen ...

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