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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 29.01.2004 - 6 U 10/03

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Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 19.12.2002; Aktenzeichen 2/3 O 443/02)

 

Nachgehend

OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 27.10.2011; Aktenzeichen 6 U 10/03)

BGH (Urteil vom 26.10.2006; Aktenzeichen I ZR 37/04)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 19.12.2002 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerinnen dürfen die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschwer der Klägerinnen: 500.000 EUR.

 

Gründe

I. Wegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Die Klage stützt sich auf die am 6.7.2001 eingetragene dreidimensionale Gemeinschaftsmarke Lindt-Goldhase Reg.-Nr. 1698885 sowie auf die IR-Wortmarke "GOLDHASE" Reg.-Nr. IR 726496.

Die beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt hinterlegten Abbildungen entsprechen in farbiger Ausführung der Anlage K 3.

Die Klägerin zu 2) ließ im Mai 2003 erneut von der GfK eine Umfrage über die Bekanntheit des Produkts "Goldhase" durchführen. Dabei wurde den Befragten Lindt-Goldhase gezeigt, der lediglich in Goldfolie eingewickelt war, die jedoch keinerlei Aufdruck zeigte. Außerdem trug der Hase kein Halsband mit Glöckchen. Wegen der Umfrageergebnisse wird auf die Anlage B 1 des Schriftsatzes vom 16.1.2004 (Bl. 240 ff. d. A.) Bezug genommen.

Mit der Klage wenden sich die Klägerinnen gegen einen ebenfalls in Goldfolie eingewickelten sitzenden Schokoladenhasen, wie er Gegenstand der Abbildung im Antrag a) ist, von dem die Beklagte behauptet, ...

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