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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 28.05.2014 - 1 U 152/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Erbunwürdigkeit trotz versuchter Tötung des Erblassers

 

Normenkette

StGB § 213; BGB § 2339 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2

 

Verfahrensgang

LG Gießen (Urteil vom 27.05.2013; Aktenzeichen 2 O 417/12)

BGH (Aktenzeichen IV ZA 15/14)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.03.2015; Aktenzeichen IV ZR 400/14)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27.5.2013 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Gießen abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger ist der Sohn des Beklagten. Er begehrt, dass der Beklagte als Erbe seiner Ehefrau X, der Mutter des Klägers, für erbunwürdig erklärt wird, dies mit Rücksicht auf einen Tötungsversuch des Beklagten vom ... 20 ...

Die seit 19 ... an Alzheimer erkrankte, seit Ende 2002 in einem Seniorenheim lebende Erblasserin war seit Jahren bettlägerig und zumindest zu einer verbalen Kommunikation nicht mehr in der Lage, sie wurde durch eine Magensonde künstlich ernährt und lag im Wachkoma. Der Beklagte, der als ihr Betreuer mit umfassendem Wirkungskreis bestellt war und sie regelmäßig etwa dreimal in der Woche besuchte - dies zuletzt wegen einer ebenfalls seit Jahren bestehenden, ansteckenden Viruserkrankung der Erblasserin in Schutzkleidung -, kam mit den Belastungen aus dem Zustand seiner Ehefrau nicht mehr zurecht, zumal es auch zu Meinungsverschiedenheiten mit dem Betreuungsgericht wegen einer größeren Schenkung aus dem Ver...

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