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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 26.06.2003 - 1 U 60/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Amtshaftung für unrichtige rechtliche Ratschläge in einer Broschüre für Bedienstete

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Urteil vom 20.02.2002; Aktenzeichen 1 O 232/01)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.2.2002 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Wiesbaden – 1 O 232/01 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die klagenden Eheleute begehren im Wege einer Amtshaftungsklage Schadensersatz i.H.v. 8.240,14 Euro wegen einer unrichtigen Formulierung in der „Umzugsfibel für Inlandsumzüge der Angehörigen der Bundeswehr”. Wegen der tatsächlichen Gegebenheiten wird auf das der Klage stattgebende Urteil des LG Wiesbaden verwiesen.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie beruft sich weiterhin auf Verjährung und macht i.Ü. geltend, das LG habe die Amtspflichten bezüglich der Umzugsfibel verkannt. Insbesondere habe die Umzugsfibel nicht auf den Sonderfall eingehen müssen, dass die Bekanntgabe der Versetzung – wie hier durch ein Vorab-Fernschreiben – in anderer Weise als durch Aushändigung der Versetzungsverfügung erfolgte. Außerdem fehle es an einer Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden. Die Kläger hätten nämlich – so behauptet sie – eine Überlegungsfrist von mehreren Tagen für sich in Anspruch genommen. Schließlich verkenne das landgerichtliche Urteil den Schutzbereich des § 839 BGB, da die Kläger bezüglich der geltend gemachten Kosten des Vorprozesses selbst keinen Schaden hätten, sondern allenfalls ein Schaden ihrer Rechtsschutzversicherung gegeben sei. Schließlich sei es von Seiten der Kläger nicht erforderlich gewesen, den Vorprozess durch zwei Instanzen zu führen. We...

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