Leitsatz (amtlich)
Bei Rückabwicklung eines - unwirksamen - Darlehensgeschäfts, das zusammen mit der durch das Darlehen finanzierten Fondsbeteiligung ein Verbundgeschäft darstellt, müssen Steuervorteile, die der Anleger/Darlehensnehmer gezogen hat, im Wege des Vorteilsausgleichs berücksichtigt werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 23.9.2008 - XI ZR 262/07, die eine andere Fallgestaltung betrifft.
Normenkette
BGB § 812; VerbrKrG §§ 4, 9
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-14 O 228/00) |
Gründe
I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus zwei Darlehen, die die beklagte Bank der Klägerin zur Finanzierung ihrer Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds "A" gewährt hat.
Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des Revisionsurteils vom 21.2.2005 (Bl. 160 ff. BGH-Bd.) verwiesen.
Das LG hat die Klage mit Urteil vom 1.3.2001 (Bl. 124 ff. d.A.) abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hat der erkennende Senat zunächst mit Urteil vom 29.5.2002 (Bl. 580 ff. d.A.) zurückgewiesen. Auf die hiergegen eingelegte Revision hat der Bundesgerichthof (BGH) das Berufungsurteil mit Urteil vom 21.3.2005 (Bl. 160 ff. BGH-Bd.) aufgehoben. Gleichzeitig hat er dem Freistellungsantrag und dem Rückabtretungsanspruch in vollem Umfang sowie dem Zahlungsantrag i.H.v. 2.375,26 EUR stattgegeben. Wegen des Antrags auf Rückzahlung der Eigenkapitalleistungen i.H.v. 6.391,15 EUR (12.500 DM) hat er die Sache zu erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Revisionsurteil verweisen.
In der erneuten Berufungsverhandlung vor dem erkennenden Senat haben die Parteien weiter vorgetragen.
Wegen des neuen Vortrags der Klägerin wird auf die Schriftsätze vom 28.11.2005, (Bl. 696 ff. d.A.), 16.1.2006...