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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 25.09.1997 - 1 U 41/96

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Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 26.01.1996; Aktenzeichen 2/2088/95)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 26.1.1996 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2/2 O 288/95) abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, folgende Klauseln oder inhaltsgleiche Bestimmungen in dem von ihm herausgegebenen Mietvertragsformular zu verwenden oder deren Verwendung zu empfehlen:

  1. § 17 Ziffer 3.:

    „Gas- und Elektrogeräte dürfen nur in dem Umfang an das vorhandene Leitungsnetz angeschlossen werden, als die für die Mietsache vorgesehene Belastung nicht überschritten wird. Weitere Geräte sollen nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters angeschlossen werden. Die Einwilligung kann versagt werden, wenn das vorhandene Leitungsnetz eine zusätzliche Belastung nicht aushält und der Mieter es ablehnt, die Kosten für eine entsprechende Änderung des Netzes zu tragen”.

  2. § 19 Ziffer 2.:

    „Vor Aufstellung von Nachtspeicheröfen und anderen schwergewichtigen Gegenständen hat der Mieter auf seine Kosten eine statische Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen”.

  3. § 19 Ziffer 4.:

    „Für Schäden, die durch Gegenstände, die der Mieter in die Wohnung eingebracht hat, verursacht werden, haftet der Mieter”.

  4. § 21 Ziffer 1. Satz 4:

    „Kommt der Mieter dieser Pflicht trotz Aufforderung mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung nicht nach, so ist der Vermieter berechtigt, diese Gegenstände auf Kosten des Mieters abfahren zu lassen”.

  5. § 16 Ziffer 5 a:

    „Der Mieter ist verpflichtet, die nachstehenden Gegenstände, soweit sie seiner unmittelbaren Einwirkung unterliegen, insbesondere Fenster- und Türverschlüsse sowie Verschlußvorrichtungen von Fensterläden, Rolläden, Licht- und Klingelanlagen, Haussprechanlagen, Antennendosen, Br...

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  Orientierungssatz (aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM) Der Beklagte wird verurteilt, 1. es zu unterlassen, folgende Klauseln oder inhaltsgleiche Bestimmungen in dem von ihm herausgegebenen Mietvertragsformular zu verwenden oder deren Verwendung zu ...

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