Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Anwendungsbereich von § 191 InsO
Normenkette
InsO §§ 41, 191
Verfahrensgang
LG Limburg a.d. Lahn (Urteil vom 16.04.2021; Aktenzeichen 2 O 210/20) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16.04.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn - 2. Zivilkammer - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt wegen eines der X-Verlag GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) gewährten Darlehens die Feststellung von Insolvenzforderungen zur Insolvenztabelle der Schuldnerin.
Der Klage liegt ein zwischen der Klägerin als Darlehensgeberin und der Schuldnerin als Darlehensnehmerin am 11.12.2012 geschlossener Darlehensvertrag über 300.000 Euro (Anlage K 4) zugrunde. In dem Vertrag war in § 3 eine Laufzeit "zunächst bis zum 31. Dezember 2013 vereinbart". § 4 des Vertrages sah unter der Überschrift "Rückzahlung" Folgendes vor:
"Die Rückzahlung erfolgt vorrangig gegenüber sämtlichen anderen bestehenden Darlehen, sobald die Darlehensnehmerin zur Rückzahlung des Darlehens wirtschaftlich in der Lage ist. Eine Rückzahlung in Teilbeträgen ist möglich."
Die Klägerin zahlte die Darlehensvaluta in Teilbeträgen von 180.000 Euro am 19.12.2012 und 120.000 Euro am 02.01.2013 an die Schuldnerin aus.
Auf einen von der Schuldnerin am 28.01.2013 gestellten Antrag eröffnete das Amtsgericht Limburg an der Lahn - Insolvenzgericht - am 01.03.2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter.
Die Klägerin meldete im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wegen der beiden an die Schuldnerin geleisteten Zahlungen jewe...