Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtigkeit von Bürgschaftsverträgen auch im Zusammenhang mit InsO
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 10.02.2003; Aktenzeichen 2/31 O 140/02) |
Tenor
Auf die Berufung wird das am 10.2.2003 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des LG in Frankfurt am Main abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil vom 9.8.1992 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Berufung zu tragen. Dies gilt nicht für die Kosten der Säumnis am 9.8.2002, die die Beklagte zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in gleicher Höhe erbringt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Auf die ausführliche Darstellung um Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung begehrt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.
Zur Begründung führt sie aus, das LG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall keine krasse finanzielle Überforderung vorliege. Es sei in erster Instanz unstreitig gewesen, dass die Beklagte zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Eingehung der Bürgschaftsverpflichtung über kein Vermögen verfügt habe, weswegen das LG nicht berechtigt gewesen sei, festzustellen, die Beklagte habe nicht ausreichend substantiiert zu ihrem frei verfügbaren, veräußerbaren Vermögen vorgetragen (Bl. 217, 190). Das LG habe weiterhin verkannt, dass es gleichfalls in erster Instanz unstreitig gewesen sei, dass d...