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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 24.02.2021 - 12 U 128/19

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Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 05.10.2022; Aktenzeichen VIII ZR 88/21)

LG Darmstadt (Urteil vom 08.05.2019; Aktenzeichen 11 O 219/18)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 08.05.2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das angefochtene und das Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des gegen ihn aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nach Rücktritt von einem Kaufvertrag über ein Fahrzeug geltend. Er erwarb am 22.12.2017 von der Beklagten einen Audi A6 3.0 TDI zum Preis von 68.990,-EUR.

Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat mit Bescheid vom 23.01.2018 (Anlage BB 19, Bl. 704 ff. d.A.) für Fahrzeuge dieses Typs eine nachträgliche Nebenbestimmung zur EG-Typengenehmigung erlassen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.8.2018 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte sie unter Fristsetzung erfolglos auf, den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs an den Kläger zurückzuzahlen. Wegen der Begründung wird auf die Anlage K4, Bl. 62 ff. d.A. verwiesen.

Die X AG entwickelte zur Umsetzung des KBA-Bescheides ein Software-Update, welches vom KBA im November 2018 freigegeben wurde (Anlage B3, Bl. 820 d.A.). In dem Freigabebescheid bescheinigte das KBA hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps, dass das Software-Update mit d...

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