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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 23.09.2015 - 23 U 194/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Vorfälligkeitsentschädigung neben Verzugszinsen

 

Leitsatz (amtlich)

Keine Vorfälligkeitsentschädigung neben abstrakt berechneten Verzugszinsen bei wegen Zahlungsverzugs außerordentlich gekündigten Immobiliendarlehen.

Kündigt der Darlehensgeber ein Immobiliendarlehen außerordentlich wegen Zahlungsverzuges, so steht ihm neben abstrakt berechneten Verzugszinsen kein Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung zu.

 

Normenkette

BGB §§ 497, 490

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 06.10.2014; Aktenzeichen 2-19 O 374/13)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.10.2014 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main - Gesch.-Nr.: 2-19 O 374/13 -abgeändert.

Die Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 5.296,31 EUR nebst 5 % Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19.10.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil und - im Umfang der Zurückweisung der Berufung - auch das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert der II. Instanz wird auf 5.296,31 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin, zweitrangig besicherte Darlehensgeberin und Zessionarin eines Anspruchs der Grundstückseigentümer und Darlehensnehmer gegen die Beklagte u.a. auf Zuteilung und Verteilung eines etwaigen Übererlöses in der Pfandversteigerung, macht aus eigenem und aus abgetretenem Recht nach Durchführung der...

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