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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 22.03.2011 - 5 U 29/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz gegen Vorstandsmitglieder einer Bank-AG wegen angeblicher Pflichtverstöße durch Zinsgeschäfte

 

Normenkette

AktG § 93; BGB § 249

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 25.01.2006; Aktenzeichen 3/9 O 143/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 15.01.2013; Aktenzeichen II ZR 90/11)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.1.2006 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt/M. wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens und die durch die Streithilfe verursachten Kosten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten und der Streithelferin der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil gegen sie jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten und ihre Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin ist ein Kreditinstitut, Hypotheken- und nicht Universalbank, gehörte früher dem Konzern der A-Gruppe an, ist durch Verschmelzung der B-Bank AG und der C-Bank AG mit Wirkung vom 1.1.2001 entstanden und inzwischen vom US-Investor D übernommen worden.

Die Beklagten waren nach der Verschmelzung Mitglieder des Vorstandes der Klägerin (der Beklagte zu 3. und der Beklagte zu 5. [bis 1.7.2001 Mitglieder des Vorstandes der C-Bank AG] ab 2.7.2001, der Beklagte zu 4. ab 1.2.2001). Ihre Dienstverträge wurden zwischen dem 13.9.2002 und 20.8.2003 jeweils einvernehmlich aufgehoben.

Die Streithelferin der Beklagten ist deren D & O Versicherung.

Die Beklagten, soweit sie im Zeitraum vom 1.1.2001 bis 30.6.2002 dem Vorstand angehörten, entschieden, dass für di...

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