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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 21.07.2005 - 12 U 6/05

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Leitsatz (amtlich)

Ein auf Grund einer Falschberatung über den Wechsel eines Krankenversicherers entstandenen Schaden kann nicht "abstrakt" mit dem Barwert der Altersrückstellung des "alten" Versicherers begründet werden. Dieser ist nicht geeignet, die durch den konkreten Versicherungswechsel erlittenen Vermögenseinbußen abzubilden.

 

Normenkette

BGB § 249

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 21.10.2004; Aktenzeichen 3 O 10/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.05.2006; Aktenzeichen III ZR 228/05)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Darmstadt vom 21.10.2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die klagenden Eheleute waren im Jahre 1994, als sie 59 und 56 Jahre alt waren, unzufrieden mit den steigenden Beiträgen ihres Krankenversicherers X, dem sie 26 Jahre angehört hatten. Über den beabsichtigten Versichererwechsel ließen sie sich auf Empfehlung ihres Sohnes von der Beklagten beraten, deren geschäftsführender Gesellschafter dieser damals war. Auf Empfehlung eines Sachbearbeiters der Beklagten wechselten die Kläger durch Vermittlung der Beklagten zum 1.1.1995 zur Y (jetzt Z) Krankenversicherung.

Sie machen geltend, nicht darüber aufgeklärt worden zu sein, dass die von der X angesammelte Altersrückstellung (besser Alterungsrückstellung) nicht - ähnlich dem Schadensfreiheitsrabatt in der Kraftfahrzeug-Versicherung - zu dem neuen Krankenversicherer mit überginge. Vor diesem Hintergrund hätte die Bek...

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