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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 21.06.2006 - 14 U 72/04

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Leitsatz (amtlich)

1. Zu einem Pachtvertrag bezüglich eines nach den Grundsätzen der unvordenklichen Verjährung betreffendes Wasserrecht.

2. Zur Bedeutung des Inkrafttretens des Wasserhaushaltsgesetzes und des Hessischen Wassergesetzes für den Fortbestand derartiger Rechte.

 

Normenkette

BGB § 581; HWG §§ 113, 118; WHG §§ 15-16

 

Verfahrensgang

LG Fulda (Aktenzeichen 4 O 323/03)

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über den Fortbestand des Vertrages vom 19.2.1925 betreffend die Nutzung eines Wasserrechtes durch die Beklagte.

Die Urgroßeltern der Klägerin, die Eheleute ..., betrieben in O1 an der ... seit Jahrzehnten eine Mühle, deren Mühlräder durch die Wasserkraft der ... angetrieben wurden. Durch einen Vorvertrag vom 12.1.1922 (Bl. 10 d.A.)

verpflichteten sie sich ggü. dem Zweckverband X, die Wasserkraft der ...mühle nur an diesen Verband zu verpachten oder zu verkaufen. Unter dem 19.2.1925 schlossen sie sodann mit dem Zweckverband X, einen Vertrag, nach dessen Inhalt sie an ihn die Wasserkraft der ...mühle auf die Dauer von 99 Jahren verpachteten (Bl. 12 d.A.). In § 1 des Vertrages ist bestimmt, dass dies das Recht zur Nutzung des im Mühlgraben fließenden Wassers zur Bewegung eines Antriebs oder zu anderen Zwecken ist. Nach § 4 des Vertrages verpflichtete sich der Zweckverband, die Mühle mit Strom zu versorgen und für eine ausreichende Beleuchtung der Hofreite zu sorgen. Ferner sollten die Rechtsvorgänger der Klägerin als Pacht für jede aus dem Kraftwerk O1 abgegebene Kilowattstunde 0,1 Goldpfennig erhalten. In § 4 letzter Satz des Vertrages ist folgendes bestimmt:

"Wird der Vertrag seitens des Zweckverbandes nicht verlängert, gehen Gebäude und Maschinen kostenlos in das Eigentum der Rechtsnachfolger der Eheleute ... über."

Zur Sicherung der Ansprüche des Zweckverbandes aus dem Vert...

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