Entscheidungsstichwort (Thema)
Wettbewerbsverstoß durch Vertrieb sicherheitsgefährdender Garagentorantriebe
Leitsatz (amtlich)
1. Die Vorschrift des § 3 I ProdSG ist eine Marktverhaltensregelung i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG.
2. Der Vertrieb eines Garagentorantriebs verstößt gegen § 3 I ProdSG, wenn die Gebrauchsanleitung eine Einstellmöglichkeit vorsieht, bei deren Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen gefährdet wird, und wenn auf diese Gefährdung in der Gebrauchsanleitung nicht deutlich hingewiesen wird.
Normenkette
UWG § 4 Nr. 11; ProdSG § 3 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 26.02.2014; Aktenzeichen 2-6 O 419/13) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.2.2014 verkündete Urteil des LG Frankfurt/M. abgeändert.
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes i.H.v. bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen,
a) geschäftlich handelnd Garagentorantriebe in der Bundesrepublik Deutschland zu vertreiben und/oder zur Verwendung abzugeben, sofern diese die in den jeweils einschlägigen technischen Normen (DIN EN 13241-1, DIN EN 12453 und DIN EN 12445) in ihrer jeweils gültigen Fassung maximal zulässigen Betriebskräfte und/oder die maximal zulässigen Einwirkzeiten bis zur Reversierung an den vorgesehenen Messstellen überschreiten, wie geschehen bei dem Antrieb A;
und/oder
b) geschäftlich handelnd auf Garagentorantrieben eine CE Kennzeichnung anzubringen oder anbringen zu lassen, wenn die gemäß der jeweils einschlägigen technischen Normen (DIN EN 13241-1, DIN EN 12453 und DIN EN 12445) in ihrer jeweils gültigen Fassung maximal zulässigen Betriebskräfte und/oder die maximal zulässigen E...