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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 21.03.2012 - 15 U 258/10

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Verfahrensgang

LG Marburg (Entscheidung vom 18.10.2010; Aktenzeichen 7 O 124/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.12.2012; Aktenzeichen VIII ZR 117/12)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 18. Oktober 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Marburg abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Am 21. Juli 2004 erwarb der Beklagte von der Klägerin einen PKW1. Im Zuge dieses Kaufs schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über den damaligen PKW des Beklagten PKW2. Die Parteien vereinbarten einen Kaufpreis von 19.000 Euro. In dem "Ankaufsschein für ein gebrauchtes Kraftfahrzeug" ist bei dem vorformulierten Text "Das Fahrzeug hat keine/folgende Unfallschäden erlitten" das Wort "folgende" durchgestrichen und das Wort "keine" unterstrichen.

Der Beklagte hatte das Fahrzeug durch schriftlichen Kaufvertrag vom 14. Mai 2003 (Bd. I Bl. 63 f. d. A.) von dem Autohaus A GmbH & Co. KG gekauft. Am 22. Dezember 2003 hatte der Beklagte mit dem Fahrzeug einen Verkehrsunfall erlitten. Beim Rückwärtsfahren aus einer Parklücke war ein Streifschaden an der rechten hinteren Tür und an der Seitenwand des Fahrzeugs des Beklagten entstanden, als der Unfallgegner während des Passierens des Beklagten seine Fahrzeugtür öffnete. Der Schaden wurde in einem Sachverständigengutachten ...

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