Leitsatz (amtlich)
WEG als Kontoinhaberin eines vom Verwalter eingerichteten Kontos
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 16.11.2018; Aktenzeichen 2-14 O 54/18) |
Tenor
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.11.2018 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Die Klägerin nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung auf Rückzahlung eines Geldbetrages in Höhe von 30.000 EUR in Anspruch.
Die Parteien sind Wohnungseigentümergesellschaften und wurden bis zum 01.04.2017 von der X Immobilien Service GmbH (im Folgenden: X) verwaltet. An diesem Tag wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der X eröffnet. Der Insolvenzverwalter der X, B, schrieb die Klägerin an, um ihr mitzuteilen, dass die Insolvenzschuldnerin in vielen Fällen Gelder von einem WEG-Konto auf andere WEG-Konten verschoben habe (Anlage K3, Bl. 22 ff. d.A.). So wurde am 19.02.2014 ein Betrag von 30.000 EUR unter dem Betreff "Geldanlage" von einem Konto, das die Klägerin als Inhaberin ausweist, auf das Konto der Beklagten IBAN DE... überwiesen. Es kam auch zu Fehlbuchungen zugunsten der Klägerin.
Die K...