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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 18.06.2008 - 15 U 146/07

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Normenkette

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 167

 

Verfahrensgang

LG Marburg (Urteil vom 06.06.2007)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.09.2009; Aktenzeichen XI ZR 230/08)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 6.6.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des LG Marburg wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus diesem Urteil für die Beklagte vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger nehmen die Beklagte auf Schadensersatz wegen einer behaupteten fehlerhaften Anlageberatung in Anspruch.

In den Geschäftsräumen der X-bank O1, der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden auch Beklagte genannt), bot der Mitarbeiter der Beklagten Z1 dem Kläger die Beteiligung an dem Immobilienfonds Nr ... der B-gesellschaft an, um mit ersparten Steuern Vermögen zu bilden. Dem Kläger wurde der Prospekt "..." (Bd. I Bl. 40 ff. d.A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, ausgehändigt. Am 27.9.1994 unterzeichneten die Kläger eine Beteiligung i.H.v. 50.000 DM (Bd. I Bl. 13 d.A.). Zur Finanzierung der Anlage schlossen sie am 30.9.1994 mit der Beklagten einen Kreditvertrag über 55.000 DM mit einer Laufzeit bis zum 30.12.2002 und einer Zinsfestschreibung bis zum 30.10.1999. Unter Ziff. 3. Konditionen ist in einer Rubrik "Tilgung" eingetragen: "10 TDM" und unter einer weiteren Rubrik "Tilgung": "aus Fondsrückflüssen". Unter Ziff. 5. weitere Vereinbarungen heißt es: "Das Darlehen wird aus Fondsrückflüssen getilgt ... in den Berechnungen ....

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