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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 18.04.2007 - 21 U 72/06

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Leitsatz (amtlich)

Entsprach die Angebotsunterlage für ein ursprünglich abgegebenes freiwilliges Angebot eines Bieters zum Erwerb von Aktien einer Zielgesellschaft den Anforderungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (§ 11 WpÜG in Verbindung mit den §§ 2 ff. der WpÜG-AngVO), sind später veröffentlichte zusätzliche Informationen in der Regel nicht als Bestandteil dieser Angebotsunterlage anzusehen und unterliegen daher nicht der Haftung nach § 12 Abs. 1 WpÜG; eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der zusätzlichen Informationen wegen Verstoßes gegen die Vorschriften zur Ad-hoc-Publizität oder nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen wird dadurch nicht ausgeschlossen.

 

Normenkette

WpÜG §§ 11, 12 Abs. 1; WpÜG-AngVO § 2

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 14.05.2007; Aktenzeichen 3-11 O 154/05)

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit auf Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen der Annahme eines öffentlichen Kaufangebots zum Erwerb von Aktien der AB AG (im Folgenden:A AG) in Anspruch. Bei der Klägerin, einer auf den... eingetragenen Gesellschaft, handelt es sich um einen internationalen Investmentfonds. Die Klägerin war Aktionärin der A AG und hielt ursprünglich mehr als 23.500.000 Aktien dieser Gesellschaft.

Sowohl bei der Beklagten als auch der A AG handelt bzw. handelte es sich um börsennotierte Unternehmen, wobei die Beklagte bereits im November 2004 73,93 % der Aktien der A AG hielt.

Mit der Ad-hoc-Mitteilung vom 9.10.2004, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage K 2; Bl. 21 f. d.A.), veröffentlichte die Beklagte ihre Absicht, die Verschmelzung der A AG auf die Beklagte durchzuführen. Dabei wird in der Mitteilung bereits darauf hingewiesen, dass die Beklagte nach einem vorläufige...

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