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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 17.12.2020 - 1 U 285/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Amtshaftung bei Ausreiseuntersagung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Verhältnismäßigkeit einer Ausreiseuntersagung gegenüber einem Fußballfan

 

Normenkette

BGB §§ 253, 839; PassG § 10

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 25.09.2019; Aktenzeichen 2-04 O 219/19)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 25.09.2019 verkündet Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 229,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2019 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 93,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 63 % und die Beklagte zu 37 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger nimmt die beklagte Bundesrepublik auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens wegen einer Ausreiseuntersagung in Anspruch, die gegen ihn von der Bundespolizei am Flughafen Stadt1 am XX.XX.2018 verhängt wurde.

Als der Kläger am XX.XX.2018 mit weiteren Fußballfans mit dem Flug ... von Stadt1 über Stadt2 nach Land1 fliegen wollte, um sich dort das am XX.XX.2018 stattfindende Europa-Cup-Spiel des Fußballvereins gegen Fußballverein2 anzusehen, wurde ihm die Ausreise untersagt. Der am XX.XX.1996 geborene Kläger war zu diesem Zeitpunkt strafrechtlich wiederholt wegen Gewalttätigkeiten anlässlich von Fußballspielen in Erscheinung getreten und als sogenannter "Gewalttäter Sport" im bundespolizeilichen Fahndungsbestand erfasst.

In der Ausreiseuntersagungs-Verfügung (Anlage K 3, Bl. 13 d.A.) he...

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