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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 17.10.2014 - 2 U 43/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kurze Verjährung bei Verletzung vertraglich vereinbarter Betriebspflicht

 

Leitsatz (amtlich)

Die kurze Verjährung aus § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt auch für Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Verletzung der vertraglich vereinbarten Betriebspflicht.

 

Normenkette

BGB § 548 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 07.02.2014; Aktenzeichen 2-07 O 309/13)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des LG Frankfurt/M. vom 7.2.2014, Aktenzeichen: 2-07 O 309/13, wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung haben die Klägerinnen zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des LG Frankfurt/M. vom 7.2.2014, Aktenzeichen: 2-07 O 309/13, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerinnen nehmen die Beklagte nach beendetem Mietverhältnis über eine Gaststätte noch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Betriebspflicht in Anspruch.

Die Klägerinnen sind Eigentümer der Liegenschaft A in Stadt1. Sie sind Rechtsnachfolger der B GmbH, Stadt2.

Die B GmbH schloss mit der Beklagten am 21.12.1990 einen "MIETVERTRAG" über Räume im Erdgeschoss und im Untergeschoss der Liegenschaft. Nach Ziff. 1 Abs. 2 des Mietvertrages erfolgte die Überlassung der Räumlichkeiten "zum Betrieb von Gaststätten mit dem Recht zur Untervermietung". Ziff. 1 Abs. 3 des Mietvertrages lautet wie folgt:

"Jede Änderung der Art des Betriebes bedarf der schriftlichen Genehmigung von B. C ist ohne schriftliche Erlaubnis von B nicht berechtigt, ...

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