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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 17.07.2007 - 5 U 229/05

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Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, inwieweit geltend gemachte Informationsmängel und Auskunftspflichtverletzungen Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe i.S.v. §§ 241 und 243 AktG darstellen können.

 

Normenkette

AktG §§ 131, 241, 243, 246; HGB § 319 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 3-9 O 98/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.02.2009; Aktenzeichen II ZR 185/07)

 

Gründe

I. Die Kläger waren und sind Aktionäre der Beklagten.

Zwischen dem Kläger zu 1.) und der Beklagten sowie deren früherem Aufsichtsratsvorsitzenden X, ist ein Schadensersatzanspruch anderweitig rechtshängig, teilweise zum Grund inzwischen rechtskräftig zuerkannt, aus einer Interviewäußerung des X im Fernsehen am 4.2.2002, die die Kreditwürdigkeit des Klägers zu 1.) und der von ihm beherrschten Unternehmen betraf. Die Schadensersatzklage war noch vor der Hauptversammlung des Jahres 2002 wie auch eine Strafanzeige eingereicht worden. Die Klage und die Strafanzeige wurden bereits in der Hauptversammlung 2002 thematisiert, woraus die Kläger unwahre Äußerungen des X herleiten. Im Zusammenhang mit dem finanziellen Niedergang der Unternehmensgruppe des Klägers zu 1.) wurde von der Beklagten eine Beteiligung verwertet, die die A-... GmbH, deren mittelbarer Alleingesellschafter der Kläger zu 1.) war, mit ca. 40 % an der B-... AG hatte. Die Beklagte hatte sich für ein Darlehen ein Pfandrecht an den von der A-... GmbH gehaltenen Aktien der B. AG bestellen lassen. Bei der Verwertung ersteigerte die Beklagte, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unbestritten vorgetragen, die Anteile selbst, und zwar für einen Preis, der ca. 60 Mio. EUR niedriger als die abgesicherte Kreditsumme war. 10 % der Anteile des B-... wurden später von der Beklagten an ... B veräußert, die dadurch Mehrheitsaktionärin der B-...

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