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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 17.05.2010 - 16 U 121/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch eines Testamentsvollstreckers unter dem Gesichtspunkt der Lasten- und Kostentragungsregel in § 748 BGB

 

Normenkette

BGB § 2212

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 19. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.302,85 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.7.2007 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien sowie ihre Schwester Frau A sind die Kinder und gemäß einem notariellen Testament vom 31.7.1991 (Blatt 35 - 45 d.A.) Erben der am ...2005 verstorbenen Frau X. Nach dem Tod der Erblasserin war der Kläger entsprechend den testamentarischen Bestimmungen als Testamentsvollstrecker tätig.

Die Erblasserin übertrug den Mitgliedern der Erbengemeinschaft bereits zu Lebzeiten das Anwesen. B-Straße ... in O1, das sie bis zu ihrem Tod als Nießbraucherin bewohnte und für das sie auch die laufenden Kosten trug. Nach dem Tod der Erblasserin beschlossen die Eigentümer, dass der Kläger das Anwesen verwalten und die Kosten von einem für den Nachlass geführten Konto entnehmen sollte. Der Beklagte unterzeichnete in diesem Zusammenhang eine Vollmacht vom 23.1.2006 (Blatt 64 d.A.). Im März 2007 wurde das verwaltete Haus verkauft und der Erlös an die Eigentümer verteilt, wobei die zwischenzeitlich angefallenen Kosten unberü...

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Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur von dem Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden.

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