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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 16.12.2021 - 3 U 90/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beihilfe zur Vermittlung chancenloser Vermögensanlagen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Wertpapierhandelsbank leistet Beihilfe zur vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung von Anlegern durch die Vermittlung von chancenlosen Vermögensanlagen, wenn sie im Rahmen der Zulassung von Aktien zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) unter besonders leichtfertiger Verletzung ihrer Berufspflichten als Zulassungsantragstellerin und Spezialistin gemäß §§ 85 ff. Börsenordnung FWB der dreisten Forderung der Emittentin kritiklos nachgibt, den durch die Wertpapierhandelsbank als Spezialistin gemäß § 89 Abs. 2 Börsenordnung zu stellenden ersten indikativen Quote bzw. Preis auf das 15.000-fache des Aktiennennwerts festzusetzen, obwohl die schwedische Emittentin entgegen § 3 Abs. 1 BörsZulV erst seit einem halben Jahr operativ tätig ist, die bisher nur in Schweden am offenen Markt gehandelten Aktien entgegen § 9 Abs. 1 BörsZulV zu über 80 % von einer Person gehalten werden, für den Jahresabschluss nach Aufnahme der operativen Tätigkeit und nach Erwerb des in immateriellem Anlagevermögen bestehenden einzigen wesentlichen Vermögensgegenstands der Emittentin kein qualifiziertes Wirtschaftsprüfertestat vorliegt und darüber hinaus die einzige realistische Einnahmequelle der Emittentin - ein Cashback-Scanner - auch nach deren eigener Auskunft gerade erst die Marktreife erreicht und sich am Markt noch nicht bewährt hat.

2. Die Wertpapierhandelsbank verschließt sich dabei jedenfalls bewusst der Erkenntnis, dass die Aktien der Emittentin bei Erwerb zu diesem Preis für den Anleger keine Gewinnchancen bergen.

 

Normenkette

BGB §§ 826, 830; BörsO FWB § 89; BörsZulV §§ 3, 9

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 11.03.2020; Aktenzeichen 2-28 O 24...

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