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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 15.09.2006 - 23 U 250/05

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Leitsatz (amtlich)

Zur Sittenwidrigkeit einer Mithaftungsübernahme wegen krasser finanzieller Überforderung.

 

Normenkette

BGB § 138

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Aktenzeichen 3 O 23/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.06.2009; Aktenzeichen XI ZR 539/07)

 

Gründe

I. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO:

Die Klägerin schloss mit der Beklagten unter dem 8.5.2001 einen Darlehensvertrag zum Zwecke der Finanzierung einer von ihrem damaligen Lebensgefährten A erworbenen Eigentumswohnung in O1,... Sie begehrt von der Beklagten die Feststellung der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages nebst der erfolgten Abtretung von Lohnansprüchen und eines notariellen Schuldanerkenntnisses. Hinsichtlich des Sachverhalts im Einzelnen wird zunächst auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Das LG hat die Klage durch Urteil vom 2.9.2005, der Klägerin zugestellt am 12.9.2005, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, weder habe die Klägerin den Darlehensvertrag wirksam widerrufen noch sei er sittenwidrig. Eine etwaige Haustürsituation sei nicht ursächlich für die von der Klägerin übernommenen Verpflichtungen. Ihr Lebensgefährte habe weder den Kauf- noch den Darlehensvertrag widerrufen. Zudem sei ein etwaiges Widerrufsrecht durch das erklärte notarielle Schuldanerkenntnis untergegangen. Etwaige Unkorrektheiten des Vermittlers des Kaufvertrages seien der Beklagten nicht zurechenbar. Der Darlehensvertrag sei auch nicht sittenwidrig. Zwar sei die Klägerin nur als Mithaftende anzusehen. Sie sei aber durch ihre Mithaftung nicht finanziell krass überfordert. Eine im Hinblick auf ihr Einkommen, wie es sich aus der Selbstauskunft ergibt, bestehende finanzielle Überforderung liege wegen der Absicherung des Darlehens durch eine Grundschuld, die auch werthaltig sei und im Falle der Leistung auf sie übergehe, ...

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