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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 14.06.2000 - 23 U 78/99

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keine Angaben zur Anfechtbarkeit

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bauvertrag. Auftraggeber. Tagelohnzettel. Erforderlichkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Der Auftraggeber eines Bauvertrages bestätigt mit der Unterschrift von Tagelohnzetteln lediglich den darin bescheinigten tatsächlichen Aufwand, nicht die Erforderlichkeit der Arbeiten.

 

Normenkette

BGB § 650 Abs. 2; VOB/B § 15

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-19 O 370/98)

 

Tatbestand

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.

Die von dem Kläger geltend gemachte Vergütungsforderung ist zur Zeit unbegründet.

Der von den Beklagten aufgrund des mit ihnen abgeschlossenen Werkvertrags geforderte Lohn ist noch nicht fällig, weil der Kläger den Beklagten eine prüfbare Schlussrechnung über seine Leistungen nicht erteilt hat. Die sogenannte Schlussrechnung vom 05.05.1998, auf die der Kläger seine Forderung stützt, erfüllt die an ihre Prüfbarkeit zu stellenden Anforderungen nicht und stellt deshalb keine hinreichende Grundlage für die Werklohnberechnung dar.

Allerdings ist dem Landgericht darin zu folgen, dass diese Rechnung nicht schon deshalb fehlerhaft ist, weil sie keine Unterscheidung zwischen den ursprünglich vereinbarten und den Zusatz-Leistungen des Klägers vornimmt. Auf die entsprechenden landgerichtlichen Ausführungen wird Bezug genommen. Im übrigen macht der Kläger insofern mit Recht geltend, dass eine derartige Unterscheidung kaum durchführbar gewesen wäre, weil die Arbeiten aufgrund des Ursprungsvertrags und die Zusatzleistungen häufig ineinander übergingen und zeitlich nicht mehr recht getrennt werden konnten. Im Hinblick darauf, dass in dieser Trennung auch wenig Sinn gesehen werden kann, weil die Beklagten ohnehin ...

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