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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 14.05.2020 - 21 U 74/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewährleistungsbürgschaft: Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit nach § 770 Abs. 1 BGB

 

Leitsatz (amtlich)

Der formularmäßig vereinbarte Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit nach § 770 Abs. 1 BGB in einer vom Unternehmer zu stellenden Gewährleistungsbürgschaft führt jedenfalls dann zu keiner unangemessenen Benachteiligung des Unternehmers im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, sofern die Bürgschaft der Ablösung eines wirksam vereinbarten Sicherungseinbehalts dient.

 

Normenkette

BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1, § 770 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Urteil vom 05.09.2019; Aktenzeichen 7 O 308/18)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.01.2022; Aktenzeichen XI ZR 255/20)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 5. September 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil sowie das Berufungsurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Auszahlung einer Gewährleistungsbürgschaft.

Die Klägerin hatte die A GmbH mit Vertrag vom 15. Februar 2013 auf der Grundlage der Angebote vom 11. Januar 2012 und 28. Januar 2013 mit Arbeiten an einer Lüftung - Kälteanlage beauftragt. Die Werkleistung wurde am 26. November 2013 abgenommen und die Schlussrechnung vollständig bezahlt. Den zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Gewährleistungseinbehalt über 5 % der Bausumme löste die A GmbH mit Vorlage der Bürgschaft Nr. ... / ... X vom 21. Januar 2015 über 18.970,03 EUR ab. Bürge ist ...

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