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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 14.04.2015 - 10 U 133/13

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Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 12.10.2016; Aktenzeichen VIII ZR 103/15)

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 27.05.2013; Aktenzeichen 2-18 O 443/10)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.10.2016; Aktenzeichen VIII ZR 103/15)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Frankfurt am Main vom 27.5.2013 - Az.: 2/18 O 443/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach den Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des nach den Urteilen vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger hat von der Beklagten Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs und Schadensersatz verlangt.

Der Kläger erwarb von der beklagten Fahrzeughändlerin am 27.3.2010 einen gebrauchten Marke1 ... Anfang August 2010, nachdem der Kläger das Fahrzeug ca. 13.000 km gefahren hatte, schaltete die Automatikschaltung in der Einstellung "D" nicht mehr selbständig in den Leerlauf, stattdessen "starb" der Motor "ab". Ein Anfahren oder Rückwärtsfahren an Steigungen war nicht mehr möglich.

Nach erfolgloser Fristsetzung zur Mängelbeseitigung erklärte der Kläger mit Schreiben vom 8.9.2010 den Rücktritt vom Kaufvertrag sowie die Anfechtung seiner kaufvertraglichen Willenserklärung.

Mit der Klage hat er die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, Ersatz von Kosten für den Austausch defekter Bremsen und der Sommerreifen (1.549,73 EUR), für Kosten der Fehlersuche durch eine Fachwerkstatt (534,70 EUR), eines Ersatzfahrzeugs (46,01 EUR) sowie Nutzungsausfallentschädigung ...

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