Leitsatz (amtlich)
Ordnungsgemäßheit einer Rücktritts- und Widerrufsbelehrung zu einem im Jahr 2004 geschlossenen Lebensversicherungsvertrag
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 27.03.2015; Aktenzeichen 4 O 323/14) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 27. März 2015 (Az. 4 O 323/14) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Klägerin zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines im Jahr 2004 geschlossenen Lebensversicherungsvertrages in Anspruch. Ursprünglicher Versicherungsbeginn war der 1.7.2004 (Versicherungsschein Bl. 11). Dieser wurde später auf Nachtrag der Klägerin verlegt auf den 1.12.2004 (Bl. 12). Die Versicherung wurde im Antragsmodell abgeschlossen (Antrag Bl. 13 ff.).
Im Versicherungsantrag vom 7.5.2004 wurde die Klägerin auch über ihr Rücktrittsrecht und über ihr Widerrufsrecht belehrt (Bl. 14).
Die Klägerin zahlte auf den Vertrag bis November 2009 die Prämien ein, insgesamt 27.831 EUR. Sie kündigte die Lebensversicherung Anfang 2010, woraufhin die Beklagte den Vertrag abrechnete (Schreiben vom 18.2.2010, Bl. 15) und ihr den Rückkaufswert in Höhe von 21.157,60 EUR erstattete.
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12.9.2011 (Bl. 16) ließ die Klägerin "Widerspruch des Vertrages" einlegen. Zugleich forderte sie die Beklagte zur Auskunft über die Höhe der Einzahlungen und zur Rückzahlung aller Prämien zuzüglich einer Nutzung von 7 % abzüglich des erstatteten Rückkaufswertes sowie zur Auszahlung des Betrages auf; die Klägerin errechnet s...