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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 13.04.2006 - 26 U 37/05

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Leitsatz (amtlich)

1. Rechtshandlung des Schuldners bei Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung.

2. Zu den Voraussetzungen des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners und der Kenntnis des Anfechtungsgegners.

 

Normenkette

InsO §§ 133, 143

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Urteil vom 27.10.2005; Aktenzeichen 2 O 99/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.10.2005 verkündete Urteil des LG Wiesbaden - Az.: 2 O 99/05 - unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.750 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 29.12.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreites haben der Kläger 40 % und der Beklagte 60 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von dem Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückzahlung an ihn geleisteter Beiträge.

Der Insolvenzschuldner führte seit 1987 ein Baugeschäft. Am ...2.2003 stellten sowohl er als auch die A. einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dieses Verfahren wurde mit Beschluss des AG Frankfurt/M. vom ...5.2003 eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des B. bestellt. Der Beklagte hatte bereits im Jahre 2002 wegen offener Beitragsforderungen die Zwangsvollstreckung gegen den Insolvenzschuldner betrieben. In der Zeit vom 19.3.2002 bis zum 12.11.2002 leistete der Insolvenzschuldner Zahlungen an den Gerichtsvollzieher, die entsprechend seinen Vorgaben auf mehrere Gläubiger aufgeteilt wurden. Der Beklagte erhielt hieraus einen Anteil i.H.v. insgesamt 6.226,75 EUR. Mit Schreiben vom 9.12.2004 erklärte der Kläger die Anfechtung dieser Zahlungen.

Er hat behauptet, bereits seit 2001 habe die Zahlungsunfähigkeit des Insolven...

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  Leitsatz (amtlich) 1. Einseitige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers sind keine anfechtbaren Rechtshandlungen des Schuldners nach § 133 InsO. 2. Leistet der Insolvenzschuldner nach begonnener Zwangsvollstreckung an den Gerichtsvollzieher zur ...

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