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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 12.09.2019 - 22 U 38/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit einer AGB-Regelung, mit der eine Inkasso- bzw. Sicherungszession eintreten soll

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 12.01.2017; Aktenzeichen 27 O 376/15)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 12.01.2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leisten.

Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 411.850,76 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Aufrechnung, die die Beklagte gegen Forderungen der seit 2014 insolventen Verlagsgruppe A GmbH (im Folgenden: A GmbH) vorgenommen hat.

Der Kläger ist seit Insolvenzeröffnung am 01.04.2014 Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GmbH. Der Insolvenzantrag wurde am 10.01.2014 gestellt. Die Beklagte ist ein mittelständisches Unternehmen, die mit der A GmbH in mehrjähriger Geschäftsbeziehung stand. Aus dieser Geschäftsbeziehung hatte die A GmbH Forderungen in Höhe von 411.850,76 EUR, gegen die die Beklagte mit Forderungen in Höhe von 401.740,51 EUR die Aufrechnung erklärt hat.

Am 10./13.02.2012 schloss die Beklagte mit der B AG einen B-Rahmenvertrag, dem von der B AG gestellte AGB zugrunde lagen. Wegen der Einzelheiten der Vertragsgestaltung wird auf die Vertragsurkunde (Anlage K1, Bl. 16 ff, 23 ff d.A.) verwiesen. Der Zahlungsverkehr der Beklagten mit der A GmbH wurde über diese Geschäftsverbi...

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