Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, wann die namentliche Erwähnung eines verurteilten Straftäters in einer Sendeankündigung auf einer Internetseite im Veröffentlichungszeitpunkt eine rechtswidrige Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts dargestellt.
Normenkette
BGB §§ 823, 1004; GG Art. 1-2, 5
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-03 O 381/06) |
Gründe
I. Der Verfügungskläger (nachfolgend: Kläger) wurde 1993 zusammen mit seinem Halbbruder wegen Mordes an dem bekannten Schauspieler D zu lebenslanger Haft verurteilt. Er wendet sich gegen einen kurzen Artikel, der bis Juni 2006 über die von dem Verfügungsbeklagten (nachfolgend: Beklagter) verantwortete Internetseite ... abgerufen werden konnte und der unter Nennung seines Nachnamens die Fernsehdokumentation über die Hintergründe des Mordfalles D "..." aus der Reihe "..." ankündigte, die am 22.1.2001 ausgestrahlt wurde.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 153-155 d.A.) Bezug genommen.
Das LG hat dem Beklagten mit Beschlussverfügung vom 13.6.2006 strafbewehrt untersagt, über den Kläger im Zusammenhang mit dem Mord an D in identifizierender Weise, insbesondere bei voller Namensnennung, zu berichten. Auf den Widerspruch des Beklagten hat es die einstweilige Verfügung durch Urteil vom 7.12.2006 bestätigt.
Zur Begründung hat das LG im Wesentlichen ausgeführt, die beanstandete Berichterstattung des Beklagten im Internet sei bereits bei ihrem Erscheinen im Jahr 2001 nicht zulässig gewesen, da sie sich auf einen Dokumentarfilm bezogen habe, in dem eine Namensnennung des Klägers nicht gerechtfertigt gewesen sei.
Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 155-161 d.A.) wird verwiesen.
Gegen dieses ihm am 16.12.2006 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am 5.1.2007...