Entscheidungsstichwort (Thema)
Argentinische Inhaberschuldverschreibungen: Kein Erfüllungsverweigerungsrecht des Staates wegen Staatsnotstands und/oder mit anderen Gläubigern getroffenen Umschuldungsvereinbarungen
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Staat kann die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche aus von ihm gegebenen Schuldverschreibungen gegenüber Privatpersonen weder unter Berufung auf einen Staatsnotstand noch wegen einer mit der Mehrheit der Gläubiger freiwillig zustande gekommenen Umschuldung verweigern.
2. Die Verjährung von Zinsansprüchen richtet sich bei Inhaberschuldverschreibungen nach § 801 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn keine Zinsscheine i.S.d. § 803 BGB ausgegeben, aber die Zinsansprüche in der Globalurkunde mitverbrieft werden.
Normenkette
GG Art. 25, 100 Abs. 2; BGB §§ 793, 797, 801 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 05.04.2012; Aktenzeichen 2-10 O 506/10) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 10. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 5.4.2012 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. EUR 46.200 - davon auf den Nennbetrag EUR 33.000 und auf am 7.9.2004, 7.9.2005, 7.9.2006 und 7.9.2007 insgesamt zahlbare Fälligkeitszinsen EUR 13.200 - aus der von der Beklagten ausgegebenen Inhaberschuldverschreibung mit der WKN 545 025 zu zahlen gegen Mitteilung der Zahlung an die Depotbank des Klägers zwecks Ausbuchung der Inhaberschuldverschreibung mit der WKN 545 025 und der Fälligkeitszinsen aus seinem Depot in Höhe der Zahlung.
Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an den Kläger Zinsen i.H.v. 10 % p.a. seit dem 8.9.2007 aus einem Betrag i.H.v. EUR 33.000 zu zahlen gegen Mitteilung der Zahlung an di...