Leitsatz (amtlich)
1. Auch in einem Belegkrankenhaus muss dessen Träger organisatorische Vorsorge dafür treffen, dass stets eine zeitnahe (fach-)ärztliche Eingangsuntersuchung des frisch aufgenommenen Patienten erfolgt.
2. Wird keine organisatorische Vorsorge in dem vorbeschriebenen Sinne getroffen, ist von einem schweren Organisationsfehler auszugehen.
3. Bei einem Geburtsgewicht von möglicherweise 4.000 g oder mehr hat der Arzt die Gebärende über die der Vaginalgeburt inhärente Gefahr einer Schulterdystokie aufzuklären, auch wenn er selbst eine Sectio caesaris für nicht indiziert erachtet, denn es ist allein Sache der Mutter zu entscheiden, welche Art der Entbindung sie wählt.
Normenkette
BGB §§ 823, 847
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Aktenzeichen 13 O 190/94) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das am 3.9.1998 verkündete Teilurteil der 13. Zivilkammer des LG Darmstadt wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil der 13. Zivilkammer des LG Darmstadt zur Ziff. 1) der Entscheidungsformel abgeändert und der Beklagte zu 2) – ggf. als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 1) – verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 51.129,19 Euro nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 27.5.1994 zu zahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu 2) zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 15 % hieraus abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jew. zu vollstreckenden Betrages zzgl. 15 % hieraus leistet.
Die Revision wird in Bezug auf den Haftungsgrund zugelassen.
Tatbestand
Der am 21.1.1990 geborene und von seinen Eltern gesetzlich vertretene Kläger erlitt...