Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss des Anspruchsübergangs auf Sozialhilfeträger wegen unbilliger Härte
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Anspruchsübergang auf den Träger der Sozialhilfe kann wegen unbilliger Härte ausgeschlossen sein, wenn der Hilfebedürftige durch Kriegsfolgen nicht in der Lage war, das unterhaltsverpflichtete Kind in seiner Kindheit angemessen zu versorgen.
2. Lebt das unterhaltsverpflichtete Kind in Gütergemeinschaft, ist auch das Einkommen des Ehegatten bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.
Normenkette
BGB §§ 1603, 1614; BSHG § 91 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Groß-Gerau (Aktenzeichen 72 F 926/00) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 15.2.2001 verkündete Urteil des AG – FamG – Groß-Gerau wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 2.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Der Kläger kann die Sicherheit auch durch eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche und unbefristete Bürgschaft einer als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.
Die Revision wird zugelassen:
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte aus übergegangenen Unterhaltsansprüchen ihres Vaters für die Zeit vom 1.5. bis 31.8.2000 i.H.v. 4.124 DM aufgrund von erbrachten Sozialhilfeleistungen in Anspruch.
Die am 13.2.1939 geborene Beklagte ist das einzige noch lebende Kind aus der seit dem 7.12.1971 geschiedenen Ehe ihrer Eltern. Ihre Mutter ist verstorben. Die Klägerin ist verheiratet und lebt mit ihrem Ehemann im Güterstand der Gütergemeinschaft. Sie ist Rentnerin und verfügte im Zeitraum ab Mai 2000 über Einkünfte aus zw...