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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 08.11.2007 - 6 U 10/03

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Leitsatz (amtlich)

Auch wenn der Verkehr auf Grund der großen Bekanntheit einer als Marke eingetragenen Gesamtaufmachung eines Erzeugnisses (hier: Form, Farbe, Wortzeichen und sonstige Verpackungsmerkmale eines Schokoladenhasen) im Rahmen einer demoskopischen Befragung in der Lage ist, bereits aus einzelnen Elementen dieser Aufmachung (hier: Form und Farbe) auf einen bestimmten Hersteller zu schließen, darf sich die Prüfung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr zwischen der Marke und einem Konkurrenzerzeugnis nicht auf einen Vergleich dieser Einzelelemente beschränken, sondern muss alle Merkmale der sich gegenüberstehenden Aufmachungen einbeziehen, welche die Herkunftsvorstellung beeinflussen können ("Goldhase II").

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-3 O 443/02)

 

Nachgehend

OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 27.10.2011; Aktenzeichen 6 U 10/03)

BGH (Urteil vom 15.07.2010; Aktenzeichen I ZR 57/08)

 

Gründe

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Des weiteren wird wegen des Sach- und Streitstandes auf den Tatbestand des in diesem Rechtsstreit ergangenen Urteils vom 29.01.2004 Bezug genommen, mit dem der Senat die Berufung der Klägerinnen gegen das am 19.12.2002 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen hat. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte die Klage der Klägerinnen, die auf die am 06.07.2001 eingetragene dreidimensionale Gemeinschaftsmarke "X-Goldhase", Registernummer ..., sowie auf die IR-Wortmarke "GOLDHASE", Registernummer IR ..., gestützt war, abgewiesen. Die Klägerinnen waren aus diesen Marken gegen einen von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Schokoladenhasen vorgegangen, wegen dessen Aussehens auf das in der Sitzung vom...

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