Normenkette
BGB § 280 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Hanau (Urteil vom 26.02.2009) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 26.2.2009 verkündete Urteil des LG Hanau wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Ersatz des Schaden in Anspruch, der ihm dadurch entstanden ist, dass der Beklagte im Rahmen der ihm als Steuerberater übertragenen Vorbereitung der Jahressteuerklärungen 2000 - 2002 den privaten Teil der Nutzung eines Pkw und einiger Hausnebenkosten nicht richtig angegeben hatte. Der Beklagte musste deshalb 19.623 EUR Steuern zzgl. 1.021 EUR Zinsen nachzahlen und wurde wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 7.150 EUR verurteilt. Mit der vorliegenden Klage verlangt er vom Beklagten Erstattung der Zinsen, der Geldstrafe und der Kosten des Strafverfahrens (68,93 EUR ).
Mit Urteil vom 26.2.2009, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, hat das LG der Klage unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 1/3 i.H.v. 5.493,28 EUR stattgegeben.
Gegen dieses, dem Beklagten am 13.3.2009 zugestellte Urteil richtet sich die am 23.3.2009 bei Gericht eingegangene und am 4.5.2009 begründete Berufung des Beklagten.
Der Beklagte begehrt vollständige Klageabweisung und ist der Ansicht, die Strafe wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung sei kein...