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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 08.07.2009 - 23 U 228/08

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Leitsatz (amtlich)

Entgangener Gewinn; Zinsanspruch: Substantiierungspflicht hinsichtlich der Verminderung einer Steuerbelastung; Anspruch auf Steuer- und Prozesszinsen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Filmfonds.

 

Normenkette

BGB §§ 249, 252, 280 Abs. 2, §§ 286, 291

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 19.09.2008)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.9.2008 verkündete Schlussurteil der 5. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. wie folgt teilweise abgeändert:

Über das Teilanerkenntnisurteil vom 28.8.2008 hinaus wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 1.460 EUR sowie Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2007 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt der Tenor des Schlussurteils hinsichtlich der Zug um Zug-Verurteilung unverändert.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat 84 % und der Kläger hat 16 % der erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 78 % und die Beklagte 22 % zu tragen.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, wird zunächst gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Das LG hat nach dem Teil-Anerkenntnisurteil vom 27.8.2008 (Bl. 116 d.A.) über die Zahlung 26.250 EUR Zug um Zug gegen Fondsanteilsübertragung im Übrigen der Klage mit dem angefochtenen Schlussurteil mit der Begründung stattgegeben, dass der Anspruch des Klägers auf Schadensersatz nach §§ 249, 252 BGB...

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