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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 08.06.2006 - 16 U 106/05

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Leitsatz (amtlich)

1. Für die internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO kommt es darauf an, ob eine unerlaubte Handlung möglich erscheint.

2. Der Begriff der unerlaubten Handlung ist autonom zu qualifizieren und bezieht sich auf alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird, die nicht an einen Vertrag anknüpft.

3. § 34a Abs. 1 S. 1 WpHG ist Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB.

 

Normenkette

EuGVVO § 5 Nr. 3; WpHG § 34a

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 15.07.2005; Aktenzeichen 2-21 O 478/04)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 21. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 15.7.2005 (2-21 O 478/04) und das zugrundeliegende Verfahren aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird an das LG Frankfurt/M. zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger Schadensersatz zu leisten wegen Verlusten aus Finanztermingeschäften.

Die Beklagte ist ein britisches Broker-Haus in London mit Schwerpunkt Börsentermingeschäfte. Sie hat Kontakt zu deutschen Vermittlerfirmen, wie im Fall des Klägers der A. GmbH. Diese eröffnete im eigenen Namen ein Sammelkonto bei der Beklagten, auf das sämtliche Gelder von Anlegern eingezahlt wurden. Die Firma A. GmbH zog Geld des Klägers ein und leitete es im eigenen Namen aber auf Rechnung des Klägers an die Beklagte weiter. Die Beklagte berechnete der Vermittlerin eine übliche Provision zwischen 5 und 15 $. Den Kommissionsanteil behielt die Vermittlerin für sich und leitete nur den Restbetrag von 2/3 der eingezahlten Summen weiter. Nach Abschluss eines Vergleichs zwischen dem Kläger und der Firma A. GmbH vom 17.5.2004 erhielt der Kläger 220.000 EUR von...

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