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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 08.04.2019 - 29 U 53/18

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Leitsatz (amtlich)

Bauvertrag: Kündigung wegen Vertragsverletzung nach § 5 Nr. 4 VOB/B

 

Normenkette

VOB/B § 5 Nr. 4

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 22.02.2018; Aktenzeichen 2-20 O 79/12)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 20. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.2.2018 (Az. 2-20 O 79/12) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden wie Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 401.820,30 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.1.2011 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 4.476,07 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.4.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz hat die Klägerin 52 % zu tragen, die Beklagten haben 48 % der Kosten als Gesamtschuldner zu tragen.

Von den Kosten der Berufung hat die Klägerin 14 % zu tragen, die Beklagten haben 86 % der Kosten als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Zwangsvollstreckung der anderen Seite durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin hat erstinstanzlich eine Werklohnforderung für Fliesenarbeiten über 830.055,48 EUR geltend gemacht, von der das Landgericht mit Urteil vom 22.2.2018 (Bl. 773 ff.) 469.675,52 EUR zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen hat. Für den Bauvertrag war die Geltung der V...

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