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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 07.12.2001 - 24 U 188/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang der Haftung einer Bank für Wertpapier-Emissionsbedingungen

 

Normenkette

BGB § 276

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Aktenzeichen 8 O 37/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Darmstadt v. 18.8.1999 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsmittel zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger ist mit 58.926,52 DM beschwert.

 

Tatbestand

Der Kläger unterhält ein Wertpapierdepot bei der Beklagten. Er interessierte sich für den Kauf eines bestimmten hochverzinslichen Wertpapiers und bat die Beklagte durch Telefaxschreiben vom 20.2.1997 um die Beschaffung von Informationen über dieses Papier:

In einem Telefongespräch vom gleichen Tage wies ein Mitarbeiter der Beklagten den Kläger darauf hin, dass ihm das Papier unbekannt sei und versprach dem Kläger, Daten vom „W.-Informationsdienst” zu beschaffen.

Die Beklagte holte einen Daten-Ausdruck des „W.-Informationsdiensts” ein und leitete ihn an den Kläger weiter. Der Ausdruck enthielt sachliche Fehler insbesondere zu den Voraussetzungen einer Kündigung von Seiten des Schuldners.

Der Emittend kündigte die Anleihe vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt stand sie auf sehr niedrigem Kurs. Der Kläger hatte die Anleihescheine für 70.000 DM erworben, erhielt nach Kündigung aber nur 11.673,48 DM ausgezahlt. Die Differenz – 58.326,52 DM – verlangt er nunmehr von der Beklagten als Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung.

Die Berufung blieb jedoch ohne Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist unbegründet.

Die Beklagte haftet dem Kläger nicht aus der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Beratungspflichten; denn solche Pflichten hat sie ihm gegenüber nicht übernommen. Das hat die Kammer im angefochtenen Urteil im Einzelnen herausgearbeitet, und au...

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