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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 07.02.2020 - 27 U 1/16

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Leitsatz (amtlich)

Im Rahmen der nach § 23 Abs. 1 S. 3 RVG erfolgenden entsprechenden Anwendung von § 51 FamGKG auf die Bestimmung des Gegenstandswerts für die von dem ein Unterhaltsmandat wahrnehmenden Rechtsanwalt verdiente Geschäftsgebühr ist bei Ermittlung der zum Zwölfmonatsbetrag nach § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG hinzu zu addierenden fälligen Beträge im Sinne von § 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung durch den Mandanten und nicht auf den der Beendigung des Auftrags abzustellen (a. A. im Hinblick auf die Anwendung von § 17 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 GKG a.F.:OLG Nürnberg AGS 2002, 232).

Bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG obliegt dem Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 RVG die Bestimmung der Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles. Übt der Rechtsanwalt das durch die Vorschrift eingeräumte Ermessen aus, nimmt er ein Recht zur einseitigen Leistungsbestimmung im Sinne von § 315 BGB wahr. Ist dieses Gestaltungsrecht ausgeübt worden, ist der Rechtsanwalt hieran grundsätzlich gebunden (BGH NJW 1987, 3203).

Die Leistungsbestimmung erfolgt durch einseitige, empfangsbedürftige, ggf. auch stilschweigende Willenserklärung gegenüber dem Mandanten, die nicht formgebunden ist, nicht in oder zugleich mit einer ordnungsgemäßen Rechnungsstellung nach § 10 RVG erfolgen muss und auch nachträglich in der Weise vorgenommen werden kann, dass dem in einer bereits mitgeteilten, allerdings noch vorläufigen Berechnung angewendeten Gebührensatz endgültige Bedeutung verliehen wird.

Die Bestimmung der Rahmengebühr setzt insbesondere nicht voraus, dass der Rechtsanwalt bereits ausdrücklich eine Schlussrechnung erteilt bzw. erteilt hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das zugrundeliegende Mandat bereits beendet worden ist (vgl. weitergehend für die Zeit vor Mandatsbeendigung OLG Köln AGS 2009, 525).

Eine weitergehende, über die Verbindlichkeit der dem Rechtsanwalt obliegenden Leistungsbestimmung hinsichtlich der Höhe der Rahmengebühr hinausreichende Bindung auch an die sonstigen Parameter der Honorarberechnung, insbesondere in Bezug auf die Zugrundelegung des Gegenstandswerts, setzt indessen grundsätzlich die Feststellung des Abschlusses eines Erlassvertrags nach § 397 BGB zwischen Rechtsanwalt und Mandant voraus (vgl. BGH NJW 2013, 3102; entgegen OLG Brandenburg AGS 2009, 315), wobei für die Annahme eines Angebots auf Abschluss eines Erlassvertrags ein unzweideutiges Verhalten zu verlangen ist, welches keine Zweifel am Willen zum einseitigen Rechtsverzicht aufkommen lässt.

 

Normenkette

BGB §§ 315, 397; FamGKG § 51; RVG §§ 10, 14 Abs. 1, § 23 Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Aktenzeichen 213 O 90/15)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26.04.2016 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und hinsichtlich des Hauptsacheausspruchs wie folgt neugefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.540,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.403,21 Euro seit dem 21.05.2015 und aus 137,44 Euro seit dem 22.05.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die erstinstanzliche Kostenentscheidung bleibt aufrechterhalten.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden.

IV. Die Revision wird zugelassen, soweit in der Entscheidung des Senats der von der Klägerin beanspruchten Geschäftsgebühr ein Gegenstandswert von nicht mehr als 78.220,00 Euro zugrunde gelegt worden ist.

V. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 7.949,81 Euro festgesetzt.

VI. Der Gegenstandswert für die Terminsgebühr der Rechtsanwälte beträgt 1.767,75 Euro.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe einer der Klägerin dem Grunde nach zustehenden Rechtsanwaltsgebührenforderung für ein außergerichtliches Unterhaltsmandat.

Bei der Klägerin und Berufungsklägerin handelt es sich um eine Rechtsanwaltspartnerschaftsgesellschaft. Sie vertrat den Beklagten und Berufungsbeklagten in verschiedenen mit der Trennung und Scheidung des Beklagten von seiner damaligen Ehefrau zusammenhängenden Mandaten gerichtlich und außergerichtlich, unter anderem in Bezug auf die hier in Rede stehende außergerichtliche Angelegenheit betreffend Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt. Bearbeitet wurde das Mandat auf Seiten der Klägerin von Herrn Rechtsanwalt X, bei dem es sich um einen der (...) geschäftsführenden Gesellschafter der Klägerin handelt.

Das am 30.01.2013 erteilte Unterhaltsmandat galt der Abwehr von Ehegattenunterhalts- und Kindesunterhaltsansprüchen. Nachdem seit Januar 2013 zwischen den getrennt lebenden Eheleuten unter Einschaltung der beiderseits mandatierten Rechtsanwälte über die von der Ehefrau geltend gemachte Pflicht zur Auskunftserteilung und zur Zahlung von Unterhalt dem Grunde nach korrespondiert worden war...

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