Leitsatz (amtlich)
Haftung des Beraters eines GmbH-Gesellschafters bei Empfehlung einer verbotenen Kapitalerhöhung durch verdeckte Sacheinlage.
Verfahrensgang
LG Hanau (Aktenzeichen 1 O 653/06) |
Nachgehend
Gründe
I. Der Kläger, ein Gesellschafter der sich seit 1.10.2001 in der Insolvenz befindlichen Fa. B-GmbH, nimmt den Beklagten, Steuerberater und Rechtsanwalt, auf Schadensersatz in Anspruch wegen einer Beratungsempfehlung des Beklagten für die Fa. B-GmbH. Gegenstand des Beratungsauftrags war die Prüfung von Gesellschafterbeschlüssen zur Kapitalerhöhung und die Einlage von Patenten, die dem Kläger und seinem Bruder gehörten, in die GmbH unter steuerlichen Gesichtspunkten. Der Beklagte riet, von einer Kapitalerhöhung im Wege der Sacheinlage des Patents abzusehen, den Verkaufserlös des Patents auszuzahlen und die Kapitalerhöhung im Wege der Bareinlage durchzuführen.
Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 180-184 d.A.) Bezug genommen.
Er wird wie folgt ergänzt:
Der Kläger war Inhaber einer Firma, zu der auch sein Anteil an den Patenten gehörte. Das Anlagevermögen dieser Firma hatte der Kläger im Juni 1998 veräußert.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe zwar eine Pflichtverletzung im Hinblick auf seinen Prüfungsauftrag begangen, die zu einem Schaden des Klägers geführt habe. Dessen Höhe könne aber offen bleiben, da der Anspruch des Klägers verjährt sei. Da die Leistung des Klägers auf die von ihm übernommene Stammeinlage keine schuldbefreiende Wirkung gehabt habe, sei der Schaden des Klägers bereits mit Eintragung und damit mit Wirksamwerden der Kapitalerhöhung am 3.3.1999 entstanden. Damit sei zugleich der Schadensersatzan...