Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Frankfurt am Main Urteil vom 07.02.2008 - 16 U 23/07

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Haftung des Beraters eines GmbH-Gesellschafters bei Empfehlung einer verbotenen Kapitalerhöhung durch verdeckte Sacheinlage.

 

Verfahrensgang

LG Hanau (Aktenzeichen 1 O 653/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.05.2009; Aktenzeichen IX ZR 43/08)

 

Gründe

I. Der Kläger, ein Gesellschafter der sich seit 1.10.2001 in der Insolvenz befindlichen Fa. B-GmbH, nimmt den Beklagten, Steuerberater und Rechtsanwalt, auf Schadensersatz in Anspruch wegen einer Beratungsempfehlung des Beklagten für die Fa. B-GmbH. Gegenstand des Beratungsauftrags war die Prüfung von Gesellschafterbeschlüssen zur Kapitalerhöhung und die Einlage von Patenten, die dem Kläger und seinem Bruder gehörten, in die GmbH unter steuerlichen Gesichtspunkten. Der Beklagte riet, von einer Kapitalerhöhung im Wege der Sacheinlage des Patents abzusehen, den Verkaufserlös des Patents auszuzahlen und die Kapitalerhöhung im Wege der Bareinlage durchzuführen.

Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 180-184 d.A.) Bezug genommen.

Er wird wie folgt ergänzt:

Der Kläger war Inhaber einer Firma, zu der auch sein Anteil an den Patenten gehörte. Das Anlagevermögen dieser Firma hatte der Kläger im Juni 1998 veräußert.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe zwar eine Pflichtverletzung im Hinblick auf seinen Prüfungsauftrag begangen, die zu einem Schaden des Klägers geführt habe. Dessen Höhe könne aber offen bleiben, da der Anspruch des Klägers verjährt sei. Da die Leistung des Klägers auf die von ihm übernommene Stammeinlage keine schuldbefreiende Wirkung gehabt habe, sei der Schaden des Klägers bereits mit Eintragung und damit mit Wirksamwerden der Kapitalerhöhung am 3.3.1999 entstanden. Damit sei zugleich der Schadensersatzan...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Vater putzt Nase vom Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Frau Hand Taschenrechner

Gegenstandswert: Wichtig für Honorarabrechnung und erfolgreiche Mandatswahrnehmung

mehr

Nachdenklicher Geschäftsmann steht auf Leinwand mit Zeichnungen

Personen- und Kapitalgesellschaften – Unterschiede und Besonderheiten

mehr

Autobahn rasende Autos

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

Feuerwerk

Drohende Verjährung zum Jahresende: Maßnahmen zur Rettung von Forderungen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Krypto-Asset-Compliance
Krypto-Asset-Compliance

Nationale und EU-weite Regulierung von Kryptowerten: Überblick zu kapitalmarkt- und bankaufsichtsrechtliche Fragen, Datenschutz, Tax- und Accounting-Compliance, Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Verstößen gegen Finanzsanktionen​.​


BGH IX ZR 195/93
BGH IX ZR 195/93

  Leitsatz (amtlich) Empfiehlt ein Rechtsanwalt in engem innerem Zusammenhang mit einer von ihm ausgeübten rechtlichen Beratung pflichtwidrig eine nachteilige Vermögensanlage, so verjährt ein vertraglicher Schadensersatzanspruch des Mandanten nach § 51 BRAO ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren