Verfahrensgang
LG Kassel (Urteil vom 15.08.1990; Aktenzeichen 4 O 473/90)
Tenor
Der Antrag der Verfügungsklägerin, im Verhältnis zum Verfügungsbeklagten zu 2) die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen, wird abgewiesen.
Auf die Berufung des Verfügungsbeklagen zu 2) wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 15. August 1990 abgeändert.
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Kassel vom 21. Februar 1990 wird aufgehoben, soweit sie sich gegen den Verfügungsbeklagten zu 2) richtet.
In diesem Umfang wird das Gesuch auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des ersten Rechtszuges werden dem Verfügungskläger zu 86 % und dem Verfügungsbeklagten zu 1) zu 14 % auferlegt.
Von den außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszugs tragen der Verfügungskläger diejenigen des Verfügungsbeklagten zu 2) sowie die Hälfte der eigenen, der Verfügungsbeklagte zu 1) die eigenen sowie die Hälfte der dem Verfügungskläger erwachsenen.
Die Kosten der Berufung fallen dem Verfügungskläger zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung ist begründet.
Dem im zweiten Rechtszug gestellten Antrag des Verfügungsklägers, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, weil der Verfügungsbeklagte zu 1) inzwischen das Wohnmobil herausgegeben hat, kann nicht entsprochen werden. Vielmehr war der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung von Anfang an nicht gerechtfertigt, soweit er sich gegen den Verfügungsbeklagten zu 2) richtete. Insoweit ist die einstweilige Verfügung in Abänderung des angefochtenen Urteils aufzuheben.
Allerdings hat der Verfügungskläger einen auch gegenüber dem Verfügungsbeklagten zu 2) bestehenden Verfügungsanspruch nach den §§ 556 Abs. 1, 431 BGB hinreichend darge...