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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 06.12.2017 - 4 U 178/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Notarhaftung nach § 19 Abs. 1 S. 1 BNotO durch Amtspflichtverletzung bei Beurkundung

 

Normenkette

BeurkG §§ 11, 17-18; BNotO § 19 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 21.07.2016; Aktenzeichen 2-22 O 10/15)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.07.2016 (Az.: 2-22 O 10/15) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 641.000,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 26.06.2015 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Vermögensschäden zu ersetzen, die dieser in Folge der unwirksamen Grundschuldbestellungen durch Herrn X, beurkundet vom Beklagten zu dessen Urkundsnummern

Urkundenrolle Nr. 1 für das Jahr 2014,

Urkundenrolle Nr. 2 für das Jahr 2014,

Urkundenrolle Nr. 3 für das Jahr 2014,

Urkundenrolle Nr. 4 für das Jahr 2014

entstanden sind und künftig noch entstehen werden.

Hinsichtlich eines Betrages von 70.000,00 Euro wird die Klage als zur Zeit unbegründet abgewiesen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 10% und der Beklagte zu 90% zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention haben der Beklagte zu 90% und im Übrigen die Streithelfer selbst zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und der Beklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des ihnen gegenüber vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstre...

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