Leitsatz (amtlich)
Zur Haftung des Abschlussprüfers einer Kaptialanlagegesellschaft gegenüber Dritten.
Normenkette
BGB §§ 328, 823, 830, 826; HGB § 332; StGB §§ 263, 267
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-5 O 213/06) |
Nachgehend
Gründe
I. Die Kläger fordern von dem Beklagten mit der Begründung, dieser habe seine Pflichten als Abschlussprüfer der A Kapitaldienst GmbH verletzt, Schadensersatz. Der Beklagte prüfte im Auftrag der A GmbH deren Jahres- und Konzernabschlüsse für die Jahre 1997 bis einschließlich 2003. Er erklärte jeweils, keine Einwendungen zu erheben und versah die Abschlüsse mit Bestätigungsvermerken. Die B Vermögensberatung GmbH mit Sitz in O1, die im Besitz von Bestätigungsvermerken des Beklagten für den Konzernjahresabschluss zum 31.12.2001, für die Jahresabschlüsse zum 31.12. 2000 und 2002 und von Schlussurteilen zu Prüfungen nach § 36 Abs. 1 des WpHG für die Zeiten vom 16.11.2000 bis zum 15.11.2001 und vom 10.12.2002 bis zum 17.11.2003 war, vermittelte den Klägern den Beitritt zu dem von der A Kapitaldienst GmbH aufgelegten A. (AMA). Die A GmbH bestätigte den Klägern unter dem 28.2.2005 folgende Kontostände: Klägerin zu 1) 14.182,25 EUR, Kläger zu 2) 22.180,27 EUR, Kläger zu 3) 40.428,87 EUR sowie Klägerin zu 4) 22.896,47 EUR. Im Jahre 2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A Kapitaldienst GmbH eröffnet. Der seit dem Jahre 1990 zunächst als Händler, später als Mitgeschäftsführer der A GmbH tätige C wurde durch Urteil der 26. Großen Strafkammer des LG Frankfurt/M. vom 11.7.2006 wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten verurteilt [5/26 KLs 7670 Js 210600/05 Wi (26/059]. Die Kläger haben behauptet: ...