Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung des Steuerberaters
Leitsatz (amtlich)
Die Billigkeit der Überschreitung der Mittelgebühr ist vom Steuerberater darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
Normenkette
StBVV § 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 13 S. 1, § 35 Abs. 1; ZPO § 308 Abs. 1, § 314 S. 1, § 531 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 25.09.2017; Aktenzeichen 2-26 O 172/16) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25. September 2017 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 8.474,77 zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Juli 2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug haben die Klägerin zu 28 % und die Beklagte zu 72 % zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug haben die Klägerin zu 18 % und die Beklagte zu 82 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Von einer Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und von der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gemäß den §§ 540 Abs. 1, 2, 313a ZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange Erfolg.
1. Soweit die Klägerin mit der Klage Honoraransprüche für das Erstellen einer Reihe von Steuererklärungen und des jeweiligen Jahresabschlusses für die Jahre 2013 und 2014 sowie für das Verfassen von entsprechenden Erläuterungsberichten geltend macht, ist die Klage in Höhe von (brutto) EUR 4.864,83 (= EUR 2.331,44 + EUR 2.533,39) begründet.
a. Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass ...