Entscheidungsstichwort (Thema)
Verkehrsunfall: Anscheinsbeweis bei schuldhaftem Verstoß gegen § 2 I 1 StVO
Normenkette
StVO § 2 Abs. 1 S. 1; StVG §§ 17-18
Verfahrensgang
LG Kassel (Urteil vom 14.06.2012; Aktenzeichen 5 O 1199/11) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 14.6.2012 verkündete Urteil des LG Kassel, 5 O 1199/11, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.
Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von den Beklagten Zahlung von Schmerzensgeld, materiellen Schadensersatz sowie Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige Schäden nach einem Verkehrsunfall am ... Mai 2010.
An diesem Tag befuhr der Kläger mit einem Leichtkraftrad der Marke A, amtliches Kennzeichen ..., gegen 10:30 Uhr die ... von O1 kommend in Richtung O2. Beim Durchfahren einer aus Fahrtrichtung des Klägers gesehen nach rechts verlaufenden Kurve kam es zum Zusammenstoß zwischen dem klägerischen Kraftrad und dem vom Beklagten zu 1) geführten, bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw der Marke B, amtliches Kennzeichen ... Vor dem Zusammenstoß hatte der Kläger mit dem Motorrad seine eigene Fahrspur verlassen und war auf die Gegenfahrbahn geraten. Der Zusammenstoß zwischen den beiden Fahrzeugen erfolgte frontal, wobei die Anstoßstelle am Fahrzeug des Beklagten zu 1) im vorderen rechten Frontbereich lag.
Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen in...